Ab 2025 erhalten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Diese Bescheide werden von der jeweiligen Gemeinde oder Stadt ausgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 01.01.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten.
Bereits seit Oktober 2022 wurden die Feststellungen der neuen Grundsteuerwerte sowie die darauf aufbauenden Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags den Eigentümern durch das Finanzamt zugestellt. Diese bilden die Grundlage für die nun von den Gemeinden und Städten festgesetzte Grundsteuer.
Zahlung und Kontakt bei Rückfragen
Die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist ab dem 01.01.2025 direkt an die zuständige Gemeinde zu zahlen.
Bei Rückfragen unterscheiden sich die Zuständigkeiten wie folgt:
1. Fragen zum Grundsteuerbescheid (z. B. zu Zahlung, Hebesatz oder Erlass der Grundsteuer) beantwortet die Verbandsgemeindeverwaltung. Die Kontaktdaten entnehmen Sie bitte dem Grundsteuerbescheid.
2. Fragen zum Grundsteuerwert oder Grundsteuermessbetrag richten Sie bitte schriftlich an das für das Grundstück zuständige Finanzamt Koblenz. Die Kontaktdaten finden Sie auf den entsprechenden Bescheiden.
Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform und weitere Hilfestellungen sind auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform verfügbar.
Hinweis bei laufenden Einspruchsverfahren
Sollten Sie Einspruch gegen die Feststellung des Grundsteuerwerts oder den Grundsteuermessbetrag eingelegt haben, wird dieses Verfahren durch den Erhalt des Grundsteuerbescheids nicht abgeschlossen. Die Grundsteuer ist dennoch fristgerecht an die Gemeinde zu zahlen.
Hinweis bei Veräußerung eines Hauses/Grundstückes/Wohnung
Im Januar 2025 werden die Bescheide für das Jahr 2025 den Abgabenpflichtigen zugestellt. In diesem Zusammenhang möchten wir nochmals auf die Regelungen bei Wechsel von Grundstücks-/Wohnungs-/Hauseigentum hinweisen. Bei der Grundsteuer handelt es sich um eine Jahressteuer, d.h. sie gilt für ein komplettes Kalenderjahr und kann nicht unterjährig (wie z. B. Schmutzwassergebühren) umgestellt werden. Die Grundsteuer wird nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt.
In der Praxis ist es so, dass die Kaufvertragsdaten vom Notariat an das Amtsgericht weitergeleitet werden und das Finanzamt nach Umschreibung (nicht Auflassungsvormerkung) im Grundbuch die entsprechenden Informationen erhält und diese durch Erlass eines neuen Grundsteuerwertbescheides/ Grundsteuermessbescheides weiterverarbeitet. Dieser wird dann auszugsweise der Verbandsgemeinde zugeleitet.
Im Normalfall werden diese Fortschreibungen durch das Finanzamt jeweils zum 01.01. des auf den Eigentumswechsel (Eintragung im Grundbuch) folgenden Kalenderjahres vorgenommen. Erst nach Vorlage des neuen Grundsteuermessbescheides kann unsere Verbandsgemeindeverwaltung tätig werden und den Abgabenbescheid rückwirkend zum 01.01.2025 oder auch zum 01.01.2026 (je nach Festsetzung des Finanzamtes) berichtigen.
Bis zur Aufhebung des Abgabenbescheides bleiben die bisherigen Eigentümer Steuerpflichtige, d. h. sie müssen die Grundsteuer weiterhin an die erhebende Kommune zahlen. Bei rückwirkender Aufhebung zum 01.01.2025 werden bereits bezahlte Beträge selbstverständlich zurückerstattet.
Ihr Steueramt der Verbandsgemeindeverwaltung Hunsrück-Mittelrhein