Wohnungsbauförderung
Leistungsbeschreibung
LeistungsbeschreibungMit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 1. September 2006 ("Föderalismusreform") ist die soziale Wohnraumförderung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder übergegangen. Soweit das Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) des Bundes nicht durch landesrechtliche Regelungen ersetzt wird, bleibt es weiterhin gültig.
In Rheinland-Pfalz gilt zwischenzeitlich das Landeswohnraumförderungsgesetz (LWoFg) vom 22.11.2013.
Umfangreiche Auskunft über aktuelle Förderprogramme von Bund und Ländern sowie Finanzierungsmöglichkeiten erhalten sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (Förderdatenbank)
Siehe auch:
- Wohnraumförderung - Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum
- Wohnraumförderung - Mietwohnungsbau
- Wohnraumförderung - Modernisierung von Wohnraum
Allgemeine Informationen zur Wohnraumförderung in Rheinland-Pfalz: http://www.isb.rlp.de
Auskünfte erteilen auch die örtlichen Kommunalverwaltungen.Spezielle Hinweise für - Verbandsgemeinde EmmelshausenWICHTIG: Mit der zu fördernden Maßnahme darf erst nach Bewilligung der Fördermittel begonnen werden.
Ausführliche Informationen finden Interessenten auf der Internetseite der Landestreuhandbank unter www.lth-rlp.de . Dort sind auch Publikationen zu den verschiedenen Programmen sowie Vordrucke/Anträge abrufbar. Anträge sind ebenfalls erhältlich bei der Kreisverwaltung Rhein-Hunsrück in Simmern und bei der Verbandsgemeinde Emmelshausen. Weitere Auskünfte über die Förderungsvoraussetzungen erteilt Herr Hoffmann bei der Kreisverwaltung Simmern, Zimmer 222, Tel. 06761/82-608.
An wen muss ich mich wenden?- Gemeindeverwaltung
- Verbandsgemeindeverwaltung
- Stadtverwaltung