Rundfunkbeitragsbefreiung

  • Leistungsbeschreibung

    Von der Rundfunkbeitragspflicht können auf Antrag befreit werden:

    • Sonderfürsorgeberechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz (z.B. Blinde und Gehörlose)
    • Schwerbehinderte unter bestimmten Voraussetzungen
    • Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
    • Empfänger von Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz
    • Empfänger von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII oder BVG
    • Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII     
    • Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II unter bestimmten Voraussetzungen     
    • Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz     
    • Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben