Genehmigungsfreie Vorhaben

  • Leistungsbeschreibung

    Grundsatz: Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen bedürfen nach § 61 Landesbauordnung (LBauO) grundsätzlich einer Baugenehmigung.

    Ausnahmen: Genehmigungsfreie Vorhaben nach § 62 der Landesbauordnung (LBauO). z.B.

    • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis zu 50 m³ umbauten Raum im Innenbereich, z.B. Geräteschuppen und Gartenhäuser; im Außenbereich (außerhalb der Ortslage) sind nur 10 m³ zulässig.
    • Garagen und überdachte Stellplätze (Carport) bis zu 50 m² Grundfläche, wenn sie nicht im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern errichtet werden. Des weiteren darf die mittlere Wandhöhe der Außenwände jeweils nicht mehr als 3,20 m, bei Wänden mit Giebeln die Firsthöhe nicht mehr als 4 m betragen. Hinweis: Garagen als Grenzbebauung nach § 8 Abs. 9 LBauO dürfen zusätzlich eine Länge von 12 m an einer, insgesamt 18 m an allen Grundstücksgrenzen nicht überschreiten.
    • Solaranlagen auf oder an Gebäuden; Windenergieanlagen bis zu einer Gesamthöhe von 10 m, auf Dächern bis zu 2 m
    • Abgasanlagen für Feuerstätten an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen bis zu 10 m Höhe
      (z.B. Edelstahlkamine)
    • bauliche Anlagen die der Gartengestaltung dienen, wie z.B. Pergolen
    • Einfriedungen innerhalb der Ortslage
    • Stützmauern bis zu 2 m Höhe
    • Werbeanlagen bis zu 1 m² Größe
    • Selbstständige Aufschüttungen oder Abgrabungen bis zu 300 m² Grundfläche und bis zu 2 m Höhe oder Tiefe; ausgenommen in Grabungsschutzgebieten.
    • Stellplätze bis 100 m²
    • Abbruch von Gebäuden mit Ausnhame von Hochhäusern
  • Rechtsgrundlage