Niederschlagswasserbewirtschaftung

  • Leistungsbeschreibung

    Seit der Novellierung des Landeswassergesetzes hat die Verwertung oder Versickerung des Regenwassers am Ort des Anfalls oberste Priorität.

    In allen Neubaugebieten wird deshalb, soweit dies möglich ist, die Verwertung oder Versickerung auf dem Grundstück angestrebt. Hauptgründe sind der Hochwasserschutz, die Verbesserung der Grundwasserressourcen und die Entlastung der Kläranlagen.

    Verzicht auf die Versiegelung von Flächen oder die Nutzung von wasserdurchlässigen Belägen (Ökopflasteretc.) sind wichtige Maßnahmen des Umweltschutzes.

    Oft wird das Regenwasser in Zisternen aufgefangen und zur Gartenbewässerung benutzt. Aber auch die Benutzung zu Brauchwasserzwecken im Haushalt ist möglich. Denn überall dort, wo keine Trinkwasserqualität erforderlich ist, kann Regenwasser - nach entsprechender Filterung - verwendet werden: z.B. für dieWC-Spülung. Auskünfte über Installation und Kosten von Brauchwasseranlagen erteilt der Fachhandel.

    Bei der Einrichtung eines Öko-Regenspeichers zu Brauchwasserzwecken ist folgendes zu beachten:

    • die Installation, Wartung, Betrieb und Reparatur muss von einer Fachfirma durchgeführt werden; die Anlage ist der Verbandsgemeinde Emmelshausen, Rathausstr. 1, 56281 Emmelshausen, formlos anzuzeigen (Infos bei: Christopher Beres und Jörg Karbach); beim Zweckverband RheinHunsrück Wasser, Gallscheider Str. 1, 56281 Dörth ist eine Befreiung zu beantragen (Tel. 06747/126-0, https://rhwasser.de/);
    • das zuständige Gesundheitsamt Simmern, Hüllstraße 13, 55469 Simmern (Tel. 06761/82-0) ist in Kenntnis zu setzen und
    • zur Ermittlung der Abwassermenge ist ein geeichter Wasserzähler zu installieren.

    Stichwort Versickerung:

    Grundsätzlich wird mit der Baugenehmigung eine Kanalhausanschlussgenehmigung erteilt, die genaue Angaben und Vorgaben über das Entwässerungssystem des Grundstücks und bei einer Versickerungspflicht über die zu treffenden Maßnahmen des Eigentümers unterrichtet.

    Das Entwässerungssystem (Misch-/Trennsystem) der einzelnen Ortsgemeinde nach Straßen geordnet,finden Sie in Anhang 1 der Allgemeinen Entwässerungssatzung der Verbandsgemeinde Emmelshausen.

    • Voraussetzung für eine breitflächige Versickerung ist, dass diese schadlos auf dem Grundstück erfolgt und andere Grundstücke hiervon nicht beeinträchtigt werden.
    • Ob eine Versickerung auf dem Grundstück möglich ist, hängt von der Durchlässigkeit des Bodens ab. Diese wird durch den Durchlässigkeitsbeiwert (kf-Wert) ausgedrückt.Ist der kf-Wert kleiner als 1 · 10-6 m/s, ist eine ausreichende Versickerung nicht von vornherein gewährleistet, so dass eine ergänzende Ableitungsmöglichkeit vorzusehen ist. Die hydrogeo-logischen Gegebenheiten sind ggf. durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen.
    • Für die Bemessung, die Planung, den Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser ist das Arbeitsblatt A 138 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) mit Sitz in 53773 Hennef, Theodor-Heuss-Allee 17 (www.dwa.de), maßgebend.
    • Abschließend weisen wir darauf hin, dass eine gezielte Einleitung von Niederschlagswasser in das Grundwasser erlaubnispflichtig ist. Zuständige Genehmigungsbehörde ist die Kreisverwaltung als Untere Wasserbehörde. Die breitflächige Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone ist dagegen erlaubnisfrei. Bei Rückfragen diesbezüglich wenden Sie sich bitte an Herrn Jahnz bei der Kreisverwaltung in Simmern (Tel. 06761/82-631). 

    Stichwort Gewässereinleitung:

    Das schadlose Einleiten von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer (z.B. Bach) fällt unter bestimmten Voraussetzungen unter den Gemeingebrauch. Die Genehmigungspflicht entfällt. Allerdings ist die Einleitung rechtzeitig vor Beginn der zuständigen Unteren Wasserbehörde (Kreisverwaltung) anzuzeigen.

    Zu den Voraussetzungen:

    • Die eingeleitete Menge darf maximal 8 m³ pro Tag betragen. Das entspricht bei mittleren Niederschlagsverhältnissen beispielsweise einer Dachfläche von ca. 300 m².
    • Als "schadlos" gelten solche Einleitungen, die keine schädlichen Verunreinigungen oder sonstigen nachteiligen Veränderungen des Gewässers erwarten lassen.
    • Die Einleitung darf nicht im Bereich von Wasserschutzgebieten, Naturschutzgebieten, Quellen und Gewässern mit der Güteklasse I liegen.