Verbandsgemeinde Hunsrück–Mittelrhein
Beschreibung und Aufgaben der Verbandsgemeinde
Bei der Verbandsgemeinde Hunsrück-Mittelrhein handelt es sich wie bei den übrigen rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinden um ein Gebilde, das es in anderen Bundesländern in dieser Form nicht gibt. Sie ist selbstständige Gebietskörperschaft, ohne jedoch den verbandsangehörigen Städten und Ortsgemeinden ihre Selbstständigkeit zu nehmen.
Die Verbandsgemeinde hat drei wichtige Aufgaben. Zum einen nimmt sie in eigener Zuständigkeit Aufgaben wahr, deren Erfüllung den einzelnen Städten und Gemeinden nicht möglich oder deren zentrale Wahrnehmung wegen der Bedeutung erforderlich ist. Es handelt sich hierbei insbesondere um den Bau- und die Unterhaltung von zentralen Sport- und Freizeitanlagen, den Brandschutz (Feuerwehren), die Schulträgerschaft für die Grundschulen (außer für die in städtischer Trägerschaft stehende Grundschule St. Goar) sowie die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung.
Des Weiteren obliegt der Verbandsgemeinde die Erfüllung von staatlichen Auftragsangelegenheiten. Es handelt sich hierbei um Aufgaben, die den Verbandsgemeinden aus Gründen der Bürgernähe vom Land Rheinland-Pfalz zur Wahrnehmung übertragen wurden. Dies sind u. a. das Personenstandswesen incl. Standesamt, das Meldewesen, das Passwesen sowie die Gewerbeüberwachung.
Dritte wichtige Aufgabe ist das Führen der Verwaltungsgeschäfte für die verbandsangehörigen Städte und Ortsgemeinden. Da es zu kostenintensiv wäre, in jedem Ort eine umfassende Verwaltung zu bilden, werden diese Arbeiten zentral von der Verbandsgemeindeverwaltung wahrgenommen. Die Stadt- bzw. Ortsbürgermeister/innen werden dadurch bei ihrer Tätigkeit von der Verbandsgemeindeverwaltung unterstützt. Dies ändert jedoch nichts an der Selbstständigkeit der Städte und der Ortsgemeinden. In allen Orten sind kommunale Räte gebildet, sowohl in der kleinsten Gemeinde Mühlpfad (7 Mitglieder) als auch in den größten Gemeinden, den Städten Emmelshausen, Oberwesel und St. Goar (21 Mitglieder). Die Räte sind allein entscheidungsbefugt wenn es um die Angelegenheiten der Städte/Ortsgemeinden geht, wie z. B. Bebauungspläne, Bürgerhäuser, Sportplätze, Spielplätze, Straßenbau sowie die Waldbewirtschaftung.